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1. Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB/ABB) gelten für alle zwischen dem Fluggast (im Folgenden "Fluggast1") und der LEAV Aviation GmbH (im Folgenden "LEAV" und auf dem Flugschein ggf. mit dem Carrier-Code KK abgekürzt) geschlossene Luftbeförderungsverträge und für alle Passagiere (im Folgenden "Passagier1")‚ die laut Flugschein unter einer LEAV-Flugnummer oder unserem Namen auf Flügen oder Flugabschnitten befördert werden sollen. Der jeweilige Luftbeförderungsvertrag kommt mit der Bestätigung der Buchung durch LEAV oder einen von LEAV autorisierten Vertreter mit dem Inhalt der Angaben des Flugscheins‚ diesen AGB/ABB und der in Bezug genommenen sonstigen Bestimmungen zustande. Diese AGB/ABB treten in ihrer Geltung hinter zwingenden gesetzlichen Bestimmungen‚ behördlichen Anordnungen oder abweichenden LEAV-Tarifbedingungen zurück. Die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieser AGB/ABB wird dadurch nicht berührt.

Sofern dem Passagier ein Anspruch auf eine Luftbeförderung durch LEAV aufgrund eines Chartervertrages mit einem Dritten (z.B. Reiseveranstalter) zusteht‚ gelten diese AGB/ABB nur soweit sie durch Verweis oder sonstige Bezugnahme in das Vertragsverhältnis oder auf dem Flugschein einbezogen werden.

LEAV stellt die aktuell gültigen AGB/ABB auf www.LEAV.com zum Abruf bereit. Es finden die bei der Buchung einbezogenen AGB/ABB Anwendung.

2. Überblick

Die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Passagiere haben für LEAV oberste Priorität. Deshalb weist LEAV insbesondere auf die folgenden Regelungen dieser AGB/ABB hin‚ die für jeden LEAV-Flug zu beachten sind:

  • Anschnallpflicht
  • Nichtraucher
  • Ausschluss von der Beförderung
  • Kriterien für Sitz am Notausgang
  • Verbotene Gegenstände

3. Flugschein‚ Identität des Passagiers

3.1 Flugschein

LEAV stellt dem Fluggast mit Abschluss des Vertrages (Buchung) einen elektronischen Flugschein und eine Buchungsbestätigung (deklaratorisch) aus. Der Beförderungsanspruch ergibt sich nur aus dem Flugschein. Dieser verliert seine Gültigkeit nach Abschluss der darin aufgeführten Flüge oder spätestens zwei Kalenderjahre nach seiner Ausstellung. Der Fluggast hat einen Anspruch auf Verlängerung der Gültigkeit

  • bis zum Wegfall des Reisehindernisse‚ wenn ein auf dem Flugschein aufgeführter Flug aufgrund von LEAV zu vertretenden Umständen nicht durchgeführt wurde‚ oder der Fluggast aufgrund nachgewiesener Krankheit (Attest) einen betreffenden Flug nicht antreten konnte oder
  • bis zu 45 Tage nach dem Todestag (Sterbeurkunde)‚ wenn ein in dem Flugschein genannter Passagier oder ein ihr naher Angehöriger verstirbt.

3.2 Identität des Passagiers

Ein Anspruch auf Beförderungsleistung durch LEAV besteht nur für den im jeweiligen Flugschein genannten Passagier‚ der mit vollständig ausgeschriebenem Vor- und Familiennamen aufgeführt ist. Die Identität ist auf Verlangen mit einem gültigen Reisepass‚ Personalausweis oder entsprechendem Ersatzpapier nachzuweisen.

3.3 Buchung für weitere Passagiere

Führt ein Fluggast eine Buchung für sich und einen oder mehrere weitere Passagier/e durch‚ steht er für die korrekte Schreibweise der Namen gemäß dieser AGB/ABB ein. Der Fluggast bleibt als Vertragspartner von LEAV berechtigt‚ das durch den Beförderungsvertrag begründete Recht anderer Passagiere derselben Buchung ohne deren Zustimmung aufzuheben oder zu ändern (§ 328 Abs. 2 BGB).

4. Bezahlung und Flugpreises

4.1 Flugpreis‚ Bezahlung

Der Flugpreis bestimmt sich nach dem gewählten Tarif und wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblichen Preise für das im Flugschein genannte Flugdatum und die im Flugschein ausgewiesene Flugstrecke berechnet. Sofern zulässig‚ können sich Änderungen der Flugstrecke oder der Reisetermine auf den zu zahlenden Flugpreis auswirken. Der Gesamtflugpreis pro Passagier setzt sich aus dem Flugpreis und den darauf anwendbaren Steuern‚ Gebühren und Kosten die von einer Regierung‚ anderen Befugten oder durch den Betreiber eines Flughafens erhoben werden‚ zusammen. Für die in diesen AGB/ABB genannten Zusatzleistungen fallen die ausgewiesenen Zusatzentgelte an.

Die Bezahlung des Gesamtflugpreises kann bei Buchung im Reisebüro‚ bei telefonischer Buchung oder bei online Buchung mit den jeweils angegebenen Zahlungsmitteln erfolgen. Die angebotenen Zahlungsmittel können je nach Termin des geplanten Abflugs oder der Flugstrecke variieren.

Der Gesamtflugpreis wird erst mit Abschluss der Buchung gemäß Flugschein‚ also nur für den gebuchten Passagier auf der gebuchten Flugstrecke‚ bestätigt.

4.2 Fälligkeit der Zahlung

Der Gesamtflugpreis ist mit der Buchung sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig. Erhöht sich der Gesamtflugpreis nachträglich‚ z.B. durch die Buchung oder Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Zusatzleistungen oder Umbuchungen‚ wird der Mehrbetrag unverzüglich mit Eintritt des die Erhöhung auslösenden Umstandes‚ spätestens mit der jeweiligen Bestätigung durch LEAV‚ zur Zahlung fällig.

LEAV ist nicht verpflichtet‚ den Flugschein vor der vollständigen Bezahlung des Gesamtflugpreises auszustellen.

4.3 Nichtzahlung des Fluggastes

Solange der Gesamtflugpreis nicht vollständig gezahlt wurde‚ ist LEAV berechtigt‚ sämtliche Leistungen aus dem Luftbeförderungsvertrag zu verweigern‚ insbesondere die Beförderung abzulehnen.

Sofern der Fluggast eine ihm eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhält‚ ist LEAV berechtigt‚

  • die Beförderung bis zum vollständigen Ausgleich rückständiger Zahlungen zu verweigern‚
  • den Online-Nutzerzugang des Fluggastes zu sperren und weitere Buchungen von oder für den Fluggast abzulehnen‚
  • den daraus entstandenen Schaden vom Fluggast ersetzt zu verlangen‚
  • im Falle einer vom Fluggast zu vertretenden Rückbelastung für den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten vom Fluggast eine Rückbelastungspauschale in Höhe von 30 Euro zu verlangen. Der Fluggast ist berechtigt nachzuweisen‚ dass LEAV kein oder lediglich ein geringerer Schaden als die erhobene Rückbelastungspauschale entstanden ist.

4.4 Verzugszinsen

Sofern der Fluggast nicht oder nicht rechtzeitiger zahlt (Zahlungsverzug) ist LEAV nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt‚ Verzugszinsen zu berechnen.

5. Sitzplatzreservierung‚ Reservierung von freien Nebenplätzen

5.1 Allgemeine Sitzplatzvergabe

LEAV teilt die Sitzplätze grundsätzlich nach freiem Ermessen innerhalb des Check-In-Vorgangs (auch online) zu. Der Passagier hat‚ sofern er keine anderslautende Reservierung durchgeführt hat‚ keinen Anspruch darauf‚ die Sitzplatzauswahl zu beeinflussen. Zugeteilte Sitzplätze sind durch die ihnen zugeordneten Passagiere einzunehmen. LEAV ist berechtigt‚ Reservierungswünsche abzulehnen und jederzeit die zugeteilten oder reservierten Sitze neu zu verteilen‚ wenn dies aus Gründen der Flugsicherheit oder aus betrieblichen Gründen notwendig erscheint‚ oder wenn bei der Reservierung unzutreffende oder unvollständige Angaben über den betreffenden Passagier gemacht wurden. LEAV erstattet die Reservierungsgebühr für eine entzogene Sitzplatzreservierung‚ soweit der Fluggast nicht für den Entzug allein oder überwiegend verantwortlich ist. Kann eine Sitzplatzreservierung bei einem Flugzeugwechsel nicht berücksichtigt werden‚ ist der Fluggast berechtigt‚ eine Erstattung der Gebühr online oder beim LEAV Service Center zu beantragen.

5.2 Sitzplatzreservierung

Sofern angeboten‚ kann der Fluggast online oder im LEAV Service Center bis 4 Stunden vor dem geplanten Abflug nach Verfügbarkeit einen Sitzplatz für die Passagiere der betreffenden Buchung reservieren. Als Sitzplatzreservierung im Sinne dieser AGB/ABB gilt auch die Inanspruchnahme eines Wunschsitzplatzes beim Check-In am Flughafen. Hierfür gilt die allgemeine Check-In Annahmezeit. Die Gebühr der Sitzplatzreservierung ist abhängig von dem gebuchten Tarif und der Art der Reservierung. Die Höhe der Gebühr für eine Sitzplatzreservierung außerhalb der Plätze mit zusätzlicher Beinfreiheit (XLEAV‚ s. Ziffer 5.3) richtet sich nach den aktuell gültigen Preisen gemäß www.LEAV.com.

Eine Erstattung der Gebühren für die Sitzplatzreservierung bei einer späteren Änderung oder Stornierung des betreffenden Fluges durch den Fluggast ist ausgeschlossen.

5.3 Sitzplatz in einer Reihe mit zusätzlicher Beinfreiheit (XLEAV)

Die Reservierung eines XLEAV-Seats ist möglich. Abhängig vom gebuchten Tarif können Gebühren entstehen. Die Buchung kann online oder im LEAV Service Center bis vier Stunden vor Abflug durchgeführt werden. Die Höhe richtet sich nach den aktuell gültigen Preisen gemäß www.LEAV.com.

Jegliche Zahlungen am Flughafen sind ausschließlich mit Kreditkarte möglich.

Aus Sicherheitsgründen kann die Reservierung eines Platzes an einem Notausgang oder in einer Notausgangsreihe nur erfolgen‚ wenn der Passagier keiner der folgenden Personengruppen angehört:

  • Kinder unter 16 Jahre‚
  • Schwangere‚
  • Personen‚ die weder die deutsche noch die englische Sprache sprechen und/oder verstehen‚
  • Personen‚ die Tiere in der Kabine mitführen‚
  • körperlich und/oder geistig beeinträchtigte Personen‚
  • Personen‚ die durch ihre Körpermaße‚ Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind‚
  • Deportees.

Passagiere mit einer Reservierung an einem Notausgang oder in einer Notausgangsreihe sichern zu‚ dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein.

LEAV ist berechtigt‚ einem Passagier der genannten Personengruppe einen Sitzplatz außerhalb einer Notausgangsreihe zuzuweisen‚ ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr besteht.

5.4 Freier oder zusätzlicher Nebensitzplatz

Sofern angeboten‚ kann der Fluggast unabhängig von dem gebuchten Tarif nach Verfügbarkeit bis 4 Stunden vor dem geplanten Abflug im LEAV Service Center einen freien Sitzplatz neben sich buchen. Der Preis richtet sich nach der Verfügbarkeit und ist im LEAV Service Center zu erfragen. Der freie Nebenplatz ist nur in Verbindung mit einer Sitzplatzreservierung des Fluggastes möglich und muss sich unmittelbar neben dem gebuchten Sitzplatz befinden.

Der freie Nebensitzplatz berechtigt den Fluggast nicht‚ dort Handgepäck oder sperrige bzw. zerbrechliche Gegenstände zu transportieren. Ausnahmen hiervon können mit dem LEAV Service Center vereinbart werden.

Die Buchung eines freien Nebensitzplatzes an einem Notausgang oder in einer Notausgangsreihe (XLEAV) ist nicht möglich.

6. Nichtantritt‚ Stornierung‚ Umbuchung‚ Upgrade‚ Ersatzperson

6.1 Nichtantritt durch den Fluggast

Tritt der Passagier einen gebuchten Flug nicht oder nicht rechtzeitig an‚ ist eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind nicht verbrauchte Steuern und Gebühren.

6.2 Stornierung durch den Fluggast

Eine Stornierung durch den Fluggast ist nach Maßgabe der jeweiligen Tarifbedingungen möglich. Die Erstattungsbeträge bei einer Stornierung bis 72 Stunden vor Abflug sind der Webseite www.LEAV.com zu entnehmen. Bei einer Stornierung von weniger als 72 Stunden vor Abflug ist keine Erstattung möglich.

Eine Erstattung findet grundsätzlich auf das bei der Buchung verwendete Zahlungsmittel statt. Das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages‚ sowie ein Anspruch auf teilweise oder Vollständige Rückerstattung des Beförderungsentgeltes besteht nur‚ soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen. Wie raten Ihnen daher im Zweifel für unvorhergesehene Umstände eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Es findet lediglich eine Erstattung der nicht verbrauchten Steuern und Gebühren statt.

6.3 Umbuchungen durch den Fluggast

Als Umbuchung gilt die Änderung einer bestehenden Flugbuchung auf einen anderen von LEAV angebotenen Flug für dieselbe Flugstrecke und denselben Passagier. Eine Umbuchung ist nur bei frei verfügbaren Plätzen auf dem gewünschten Flug bis 72 Stunden vor geplantem Abflug des ursprünglichen Fluges möglich. Bei der Umbuchung kann eine Umbuchungsgebühr pro Person und Strecke gemäß der aktuellen Gebührentabelle auf www.LEAV.com anfallen. Darüber hinaus wird die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zu einem höheren Flugpreis für die tatsächliche Streckenführung zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachkalkuliert und ist durch den Fluggast nachzuzahlen. Eine Erstattung durch LEAV bei negativer Preisdifferenz ist ausgeschlossen.

Eine Begleichung eventuell anfallender Tarifdifferenzen und Umbuchungsgebühren ist bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke ausschließlich per Kreditkarte möglich.

6.4 Änderung der Reihenfolge der Flugcoupons durch den Fluggast

Der Tarif inklusive Steuern und Gebühren richtet sich nach den im Flugschein eingetragenen Daten-‚ Flugdaten und Strecken und ist für einen Abflugort‚ Zwischenstopps und den Bestimmungsort‚ die bei der Flugbuchung vereinbart wurden‚ kalkuliert. Der Tarif ist wesentlicher Bestandteil des Luftbeförderungsvertrages. Der Zum Ausstellungsdatum des Flugscheins angewendete Tarif gilt nur für einen Flugschein‚ der zu den angegebenen Reisedaten und in der gebuchten Reihenfolge (Reihenfolge der Verwendung der Flugcoupons) vollständig abgeflogen wird.

Wird am Reisetag eine unsachgemäße Nutzung durch den Fluggast festgestellt‚ z.B. wenn er den ersten Coupon nicht nutzt oder wenn er die Coupons nicht in der Reihenfolge ihrer Ausstellung abfliegt‚ werden wir den Flugpreis entsprechend der geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dabei wird der Flugpreis ermittelt‚ den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Strecke zu entrichten gehabt hätten. Diese kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. Soweit in der von Ihnen ursprünglich gebuchten Preisgruppe für die geänderte Streckenprüfung am Tag der Buchung eine Verfügbarkeit nicht gegeben war‚ wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt.

Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre‚ werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie‚ dass wir die Beförderung davon abhängig machen können‚ dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben. Sofern Sie über ein erstattbares Ticket nach den Bedingungen verfügen‚ und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben‚ können Sie sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten lassen. Allerdings verlieren Sie dann auch Ihren Beförderungsanspruch.

Für die Änderung der Reihenfolge der Flugcoupons wird eine Umbuchungsgebühr pro Person und Strecke gemäß der aktuellen Preisliste auf www.LEAV.com erhoben.

6.5 Upgrade

Eine bestehende Buchung kann nachträglich vom LEAVnaked in den LEAVdressed Tarif gegen eine Gebühr gemäß den aktuellen Bedingungen auf www.LEAV.com geändert werden (Upgrade). änderungen können über das LEAV Service Center durchgeführt werden‚ sofern die Verfügbarkeit gegeben ist. Die Gebühr für das Upgrade nicht erstattbar.

6.6 Namensänderung / Ersatzpersonen

Die Änderung des Namens eines Passagiers auf dem Flugschein oder die Benennung einer Ersatzperson ist bis 72 Stunden vor Antritt des Fluges im LEAV Service Center gegen eine Gebühr gemäß den aktuellen Bedingungen auf www.LEAV.com möglich. Sollte bei der Buchung ein Schreibfehler des Namens unterlaufen sein‚ kann dieser Schreibfehler im LEAV Service Center gebührenfrei korrigiert werden. Dies gilt auch für Ergänzungen des Vor- oder Nachnamens. Darüber hinaus ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) durch den Fluggast nachzuzahlen.

Eine nachträgliche Änderung der Zahlungsdaten ist im Zusammenhang mit einer Namensänderung bzw. einer Benennung einer Ersatzperson nicht möglich. Die an der Buchung beteiligten Fluggäste haften gesamtschuldnerisch.

7. Check-In‚ Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen‚ Boarding

7.1 Check-In

Sofern nicht abweichend durch LEAV mitgeteilt‚ öffnet der Check-In online 72 Stunden vor Abflug und ist bis vier Stunden vor der geplanten Abflugzeit möglich. Für den Check-In am Flughafen fallen in der Regel Gebühren an‚ die der aktuellen Preisliste gemäß www.LEAV.com entnommen werden können. Sofern nicht abweichend durch LEAV mitgeteilt‚ öffnet der Check-In am Flughafen zwei Stunden vor Abflug und bis 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit möglich.

Der Passagier muss beim Check-in über einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass‚ Personalausweis oder entsprechendes Ersatzpapier) verfügen und diesen auf Verlangen vorweisen. Dies gilt ungeachtet sonstiger Reisebestimmungen auch für Flüge von und nach Staaten des Schengener Abkommens. Die Namen auf dem Lichtbildausweis und dem Flugschein müssen übereinstimmen. Je nach Reiseziel kann der Passagier zudem beim Check-In aufgrund behördlicher Anforderungen verpflichtet sein‚ erweiterte Passagierinformationen bereitzustellen. Der Passagier hat sicherzustellen‚ dass die übermittelten Informationen korrekt sind und bei Änderungen aktualisiert werden. Zudem sind die staatlichen Einreise- und Ausreisebestimmungen zu beachten und die danach vorgeschriebenen Identitätspapiere und sonstigen Dokumente (wie z.B. Visa‚ Gesundheitszertifikate) vorzuweisen. LEAV ist berechtigt‚ den Check-In ohne die Vorlage aller erforderlichen Dokumente zu verweigern.

Passagiere müssen spätestens 45 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt im Besitz Ihrer Bordkarte sein und die Eincheck-Formalitäten müssen abgeschlossen sein (Annahmeschlusszeit).

7.2 Erscheinen am Flughafen

Der Passagier hat ausreichend früh vor der geplanten Abflugzeit am Flughafen zu erscheinen‚ um alle behördlichen Formalitäten und Sicherheitsverfahren zu erledigen und rechtzeitig am Gate zu erscheinen. Gegebenenfalls ist zusätzliche Zeit für die Gepäckabgabe einzuplanen. Die Verfahren können an verschiedenen Flughäfen und für bestimmte Flüge variieren. Im Falle von Aufgabegepäck‚ bei allein reisenden Kindern und der Mitnahmen von Tieren müssen Passagiere rechtzeitig jedoch bis spätestens zwei Stunden und im übrigen spätestens eineinhalb Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen sein. Die Gepäckabgabe und der Check-In am Flughafen schließen 45 Minuten vor dem geplanten Abflug. Fristen bleiben auch bei verspäteten Flügen unverändert‚ sofern LEAV den Passagier nicht über geänderte Fristen informiert.

7.3 Boarding

Der Passagier muss sich bis spätestens 30 Minuten vor dem geplanten Abflug an dem beim Check-In oder durch die Abfluganzeigen am Flughafen genannten Gate zum Einsteigevorgang (Boarding) einfinden. An jedem Flughafen finden vor dem Betreten des Gate-Bereichs Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen statt‚ auf deren Dauer und Ablauf LEAV keinen Einfluss hat. Der Passagier sollte sich daher möglichst frühzeitig zu den Sicherheitskontrollen begeben. Das Boarding schließt 15 Minuten vor dem geplanten Abflug. Um Verzögerungen zu vermeiden‚ ist LEAV berechtigt Passagieren die Beförderung zu verweigern‚ die später am Gate eintreffen. Für eventuell dadurch entstandene Schäden und Aufwendungen übernimmt LEAV keine Haftung.

7.4 Verhalten des Fluggastes‚ Fehlverhalten des Passagiers

Ist das Verhalten des Passagiers während des Check-in-Vorganges‚ während des Einsteigevorganges oder an Bord derart‚ dass

  • von dem Passagier eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht‚
  • dass der Passagier die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten beeinträchtigt oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leistet‚ z.B. betreffend Rauchverbot‚ Alkohol- oder Drogenkonsum‚ oder
  • dass der Passagier anderen Passagieren oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügt‚

so ist LEAV berechtigt‚ die zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und die Beförderung zu verweigern.

8. Hand-/Bordgepäck

8.1 Handgepäck

Der Passagier kann Handgepäck‚ dass den Bedingungen dieser AGB/ABB entspricht‚ in der Kabine mitführen. LEAV weist insbesondere auf die nachfolgenden Ziffern zu der Liste der verbotenen Gegenstände sowie die Besonderheiten in Bezug auf Flüssigkeiten hin.

Zulässig ist ein kleines Handgepäckstück bis zu den Maßen 40 cm x 30 cm x 25 cm und bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm (z.B. Laptop-‚ Hand- oder Aktentasche).

Je nach gebuchtem Tarif ist ein zweites Handgepäckstück bis zu den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm und bis zu einem Gewicht von acht Kilogramm enthalten oder kann nach Verfügbarkeit gegen eine Gebühr hinzugebucht werden. Es gelten die aktuellen Bedingungen gemäß der Webseite www.LEAV.com. Eine Erstattung der Gebühren bei einer späteren Änderung oder Stornierung des betreffenden Fluges durch den Fluggast ist ausgeschlossen.

Die Maße und Gewichtsgrenzen sind pro Gepäckstück einzuhalten.

Sofern der Passagier aus medizinischen Gründen ein Sauerstoffgerät oder ein anderes medizinisches Gerät mit an Bord nehmen möchte‚ hat er dieses bis 72 Stunden vor dem geplanten Abflug beim LEAV Service Center anzumelden. Die Mitnahmen ist nur nach Bestätigung durch LEAV möglich. Im übrigen gelten die Bedingungen zu Verbotenen Gegenständen in der Kabine gemäß Ziffer 9.4.

LEAV ist berechtigt‚ geeignetes Handgepäck nach freiem Ermessen in den Frachtraum verladen zu lassen‚ wenn die Kapazitäten oder Abläufe an Bord dies erfordern. Sobald das zulässige Höchstgewicht bzw. die zulässigen Maße bzw. die erlaubte Anzahl der Handgepäckstücke überschritten werden‚ kann LEAV das Übergepäck im Frachtraum verstauen lassen. Der Passagier ist dann verpflichtet‚ die Gebühren für übergepäck gemäß Ziffer 9.2 zu entrichten. Gegenstände‚ die nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente - siehe Ziffer 8.2)‚ werden nur nach vorheriger Zustimmung durch LEAV zur Beförderung in der Kabine entgegengenommen. In einem solchen Falle ist die Beförderung dieses Sondergepäcks kostenpflichtig. LEAV haftet nicht für am Check-In oder am Gate zurückgelassenes Gepäck.

Kleinkinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Handgepäck.

8.2 Bordgepäck (CBBG z.B. Musikinstrumente‚ Kunstgegenstände‚ Urnen in der Kabine)

Dem Passagier steht es frei‚ spezielles Bordgepäck (wie z.B. Musikinstrumente‚ Kunstgegenstände‚ Urnen)‚ welches die Bestimmungen des unter 8.1 genannten zweiten Handgepäckstücks erfüllt‚ in der Kabine kostenfrei mitzunehmen und gemäß den üblichen Vorgaben zu verstauen. Die Maximalmaße sind 55 x 40 x 20 cm und das Maximalgewicht 8 kg. Voraussetzung für die kostenfreie Mitnahme ist‚ dass der gebuchte Tarif ein Handgepäckstück dieser Maße als inkludiert ausweist.

Der Transport von Gepäckstücken in der Kabine (CBBG)‚ welches die oben genannten maximalen Handgepäckbestimmungen (Maße und Gewicht) nicht erfüllt‚ muss mindestens 72 Stunden vor Abflug gegen eine Gebühr angemeldet werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an das LEAV Service Center. Eine Beförderung in der Kabine erfolgt nur mit gebuchtem Sitz (zusätzliche Buchung)‚ entsprechend sicherer Verpackung sowie ordnungsgemäßer Sicherung auf dem Sitz durch den Fluggast. Bei Nichtbeachtung der genannten Vorschriften behält sich LEAV die Verweigerung der Beförderung oder die Beförderung im Frachtraum vor.

Musikinstrumente können‚ im Rahmen eines gültigen Flugtickets‚ auch im Frachtraum in einer transportfähigen Verpackung‚ idealerweise in einer Hartschalenverpackung befördert werden. Die Anmeldung muss mindestens 72 Stunden vor Abflug über das LEAV Service Center erfolgen und ist gebührenpflichtig (www.LEAV.com). Eine Erstattung der Gebühren bei einer späteren Änderung oder Stornierung des betreffenden Fluges durch den Fluggast ist ausgeschlossen.

LEAV übernimmt keine Haftung für den Transport von z.B. Musikinstrumente‚ Kunstgegenstände‚ Urnen.

8.3 Verbotene Gegenstände in der Kabine

Der Passagier darf keine Gegenstände mit an Bord führen (im Handgepäck oder persönlich)‚ die geeignet sind‚ das Flugzeug‚ Personen oder Eigentum an Bord zu gefährden. Sollte der Passagier einen solchen Gegenstand im Aufgabegepäck befördern wollen‚ sind die dafür geltenden Verbote zu prüfen (s. Ziffer 10.1). Im Handgepäck sind gemäß nationaler und internationaler Gesetzgebung folgende Gegenstände verboten:

  • Gewehre‚ Feuerwaffen & Waffen

Jedes Objekt‚ das in der Lage ist oder zu sein scheint‚ ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen‚ einschließlich: aller Feuerwaffen (Pistolen‚ Revolver‚ Gewehre‚ Schrotflinten usw.)‚ Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen‚ Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)‚ Luftgewehre‚ Gewehre und Luft-‚ Schrot-‚ Signal-‚ Start-‚ und Spielzeugpistolen aller Art‚ Druckluftwaffen‚ Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistolen‚ Armbrüste‚ Katapulte‚ Harpunen und Harpunenabschussgeräte‚ Viehtötungsapparate‚ Betäubungsgeräte oder Elektroschocker (z.B. Apparate zur Viehbetäubung und Viehtötung)‚ Betäubungsstäbe‚ Betäubungsgewehre‚ Taser‚ Elektroimpulsgeräte‚ Feuerzeuge‚ die Feuerwaffen imitieren.

  • Spitze / scharfe Waffen und scharfe Objekte

Spitze oder scharfe Gegenstände‚ die Verletzungen hervorrufen können‚ einschließlich: äxte und Beile‚ Pfeile und Wurfpfeile‚ Kanthaken‚ Harpunen und Speere‚ Eispickel‚ Stricknadeln‚ Schlittschuhe. Scheren und jegliche Form und Art von Messer (mit einer Klingenlänge über 6 cm)‚ Messer aus Metall oder einem anderen Material (das stark genug ist‚ um es als Waffe einsetzbar zu machen; mit einer Klingenlänge über 6 cm). Fleischerbeile‚ Macheten‚ Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)‚ Säbel‚ Schwerter‚ Degen‚ Skalpelle‚ Scheren‚ Ski- und Wanderstöcke‚ Wurfsterne‚ Werkzeuge (wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können‚ z.B. Bohrer und Bohraufsätze‚ Teppich- und Kartonmesser‚ Universalmesser‚ alle Sägen‚ Schraubendreher‚ Brechstangen‚ Zangen‚ Schraubenschlüssel‚ Lötlampen)‚ Kampfsportgeräte mit einer Spitze oder scharfen Kante.

  • Stumpfe Instrumente

Jedes stumpfe Instrument‚ das Verletzungen hervorrufen kann‚ einschließlich: Tennisschläger‚ Baseball- und Softball-Schläger‚ Keulen oder Schlagstöcke (fest oder biegsam - z.B. Knüppel)‚ Gummiknüppel und -stöcke‚ Cricketschläger‚ Golfschläger‚ Hockeyschläger‚ Lacrosseschläger‚ Kajak- und Kanupaddel‚ Skateboards‚ Billardstöcke‚ Angelruten‚ Kampfsportausrüstung (z.B. Schlagringe‚ Schläger‚ Knüppel‚ Totschläger‚ Nunchaku‚ Kubatons‚ Kubsaunts).

  • Sprengstoffe und brennbare Stoffe

Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe‚ die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen‚ einschließlich: Dynamit‚ Schießpulver‚ Plastiksprengstoffe‚ Munition‚ Sprengkapseln‚ Detonatoren und Zünder‚ Sprengstoffe und Explosivkörper‚ Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern‚ Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände‚ Granaten aller Art‚ Gas und Gasbehälter (z.B. Butan‚ Propan‚ Acetylen‚ Sauerstoff - in großen Mengen)‚ Feuerwerkskörper‚ Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk "party poppers" und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)‚ überallzündhölzer‚ Rauchkanister oder Rauchpatronen‚ Brennbare flüssige Kraftstoffe (z.B. Benzin‚ Diesel‚ Flüssiggas für Feuerzeuge‚ Alkohol‚ Ethanol)‚ Farbe in Sprühdosen‚ Terpentin und Farbverdünner‚ Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

  • Chemische und toxische Stoffe

Alle chemischen oder toxischen Stoffe‚ die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen‚ einschließlich: Säuren und Basen (z.B. Batterien‚ die auslaufen können)‚ ätzende oder bleichende Stoffe (z.B. Quecksilber‚ Chlor)‚ Abwehr- oder Betäubungssprays oder Gase (z.B. Mace‚ Pfefferspray‚ Tränengas‚ Reizgas‚ Capsicum-Sprays‚ Säuresprays‚ Tierabwehrsprays)‚ Radioaktives Material (z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope)‚ Gifte‚ Infektiöses oder biologisch gefährliches Material (z.B. infiziertes Blut‚ Bakterien und Viren)‚ spontan entzündliches oder brennbares Material‚ Feuerlöscher.

  • Gegenstände mit Lithium-Batterien

Gepäckstücke mit eingebauten Lithium-Batterien‚ bei welchen die Batterien erkennbar entnehmbar sind und mehr als 2‚7 WH enthalten sind zur Mitnahme verboten. Tragbare elektronische Geräte‚ die Lithium-Ionen oder Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien enthalten und zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden‚ soweit sie einen Lithium-Metall-Gehalt von über 2g oder eine Nennenergie in Wattstunden von über 100 WH haben sind ebenfalls zur Mitnahme verboten.

Für batteriebetriebene Fortbewegungsmittel‚ wie zum Beispiel:

  • E-Bikes‚ E-Roller
  • Pocket-Bikes‚ Kinder-elektro-Fahrzeuge
  • Hoverboards‚ Balance Boards

gilt mit Ausnahme von Mobilitätshilfen ein absolutes Transportverbot.

8.4 Flüssigkeiten im Handgepäck

LEAV weist darauf hin‚ dass gemäß der EU-Verordnungen auf allen Flügen‚ die in der EU starten‚ Flüssigkeiten‚ Druckbehälter (wie z. B. Sprays)‚ Pasten‚ Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer aufgedruckten Füllmenge von maximal 100 ml bzw. 100 gr. pro Verpackungseinheit im Handgepäck oder persönlich mitgeführt werden dürfen. Auf den tatsächlichen Füllstand kommt es nicht an. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem wieder verschließbaren‚ transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter passen und werden bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen kontrolliert. Pro Passagier ist nur ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen.

8.5 Autokindersitze an Bord

Gemäß Europäischer Vorschriften sind Kleinkinder (unter 2 Jahren) entweder durch Schlaufengurte oder durch Kindersitze zu sichern (z.B. EU-OPS 1.320 und EU-OPS 1.730). LEAV empfiehlt insbesondere für Kleinkinder (unter 2 Jahren) die Verwendung eines zugelassenen Kindersitzes während des Fluges. Die Liste der zugelassenen Kindersitze kann der Passagier z.B. beim TüV Rheinland erfragen. Bei der Verwendung eines Autokindersitzes hat der Fluggast ein vollzahlendes Kind zu buchen. Die Verwendung des Kindersitzes an Bord ist bis 72 Stunden vor dem geplanten Abflug beim LEAV Service Center anzumelden. Nicht angemeldeten Kindersitzen wird ohne vorherige Buchung kein eigener Sitzplatz zugewiesen und LEAV kann die Beförderung in der Kabine verweigern. Dies gilt auch für nicht zugelassene Kindersitze. Kleinkinder (unter 2 Jahren) werden in diesem Fall durch einen Schlaufengurt bzw. durch "Lap Holding" auf dem Schoß des Erwachsenen gesichert.

9. Aufgabegepäck

9.1 Aufgabegepäck‚ Gebühr

Der Passagier hat die Möglichkeit‚ Gepäck‚ dass den Anforderungen dieser AGB/ABB entspricht‚ zur Beförderung aufzugeben. LEAV weist auf die verbotenen Gegenstände im Aufgabegepäck aus Ziffer 9.4 hin. An jedem aufgegebenen Gepäckstück muss der Name des Passagiers oder ein anderes Identifizierungskennzeichen angebracht sein. LEAV ist berechtigt‚ dem Inhaber des Gepäckscheins‚ falls ausgestellt‚ und der mit der Gepäckerkennungsmarke des aufgegebenen Gepäcks übereinstimmt‚ das aufgegebene Gepäck ohne weitere Prüfung der Berechtigung auszuhändigen. Dies gilt nicht‚ wenn LEAV Umstände bekannt sind‚ die Zweifel an der Berechtigung des Inhabers zu begründen geeignet sind.

Aufgegebenes Gepäck wird‚ wenn möglich‚ mit demselben Flugzeug wie der Passagier befördert‚ es sei denn‚ LEAV beschließt aufgrund der Flugsicherheit‚ aus Gründen des Schutzes oder aus betrieblichen Gründen das Gepäck auf einem alternativen Flug zu befördern.

Die gültige Freigepäckmenge bzw. die Gebühren für die Gepäckbeförderung des ersten Gepäckstücks eines Passagiers durch LEAV richtet sich nach dem gebuchten Tarif und ob die Buchung online oder im LEAV Service Center bzw. am Flughafen durchgeführt wird. Die aktuelle Gebührenübersicht ist der Webseite www.LEAV.com zu entnehmen.

Der Passagier kann ein zweites Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 20 Kilogramm‚ das den Bedingungen dieser AGB/ABB entspricht‚ zur Beförderung aufgeben. Die Gebühr für die Gepäckbeförderung eines zweiten Gepäckstücks durch LEAV richtet sich nach dem gebuchten Tarif gemäß www.LEAV.com und ob die Buchung online oder im LEAV Service Center bzw. am Flughafen vorgenommen wird.

Die Zubuchung von Aufgabegepäck muss bis 4 Stunden vor Abflug online erfolgen. Ferner kann es über das LEAV Service Center erfolgen.

Eine Erstattung der Gebühren bei einer späteren Änderung oder Stornierung des betreffenden Fluges durch den Fluggast ist ausgeschlossen.

9.2 Übergepäck

Für die Beförderung von Gepäck mit einem Gewicht über der zulässigen Freigepäckmenge gemäß gebuchtem Tarif‚ wird eine Gebühr pro Gepäckstück je weiterem Kilogramm berechnet wird. Die Gebühren richten sich nach den aktuellen Angaben zu Tarif und Übergepäckkosten gemäß der Webseite www.LEAV.com. Gepäckstücke mit einem Gewicht von über 32 Kilogramm sind unzulässig und LEAV ist berechtigt‚ deren Annahme zur Beförderung zu verweigern.

Eine vorherige Anmeldung von Übergepäck durch den Fluggast ist nicht erforderlich. Die Zahlung der Gebühr durch den Fluggast erfolgt am Flughafen (ausschließlich per Kreditkarte möglich).

9.3 Beförderung von Sport- und Sondergepäck

Die Beförderung von Sport- und Sondergepäck ist nur nach Zustimmung durch LEAV möglich und muss durch den Fluggast bis 72 Stunden vor dem geplanten Abflug auf www.LEAV.com oder im LEAV Service Center angefragt werden.

Als Sportgepäck gelten unter anderem:

  • Skier/Snowboard (max. 1 Paar/Stück pro Passagier inkl. Zubehör wie Stöcke und Ski-/Snowboardschuhe)‚
  • Golfgepäck‚
  • Fahrräder ausgenommen sog. "E-Bikes"‚ Pedelecs"‚
  • Bodyboards und Surfboards‚
  • Taucherausrüstung‚
  • Fallschirme
  • Angelausrüstung
  • Bogenausrüstung
  • Wanderausrüstung
  • Hockeyausrüstung

bis zu einem Gewicht von 32 Kilogramm in transportfähiger Verpackung. Jegliches Sportgepäck muss separat von dem aufgegebenen Reisegepäck aufgegeben werden. Anderenfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren abgerechnet. Im Sportgepäck dürfen keine anderen Gegenstände enthalten sein als diejenigen‚ die unmittelbar zur Ausübung des Sports zählen‚ insbesondere keine Bekleidung. LEAV behält sich vor‚ das Sport- und Sondergepäck stichprobenartig zu überprüfen und den Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen.

LEAV ist ferner berechtigt‚ die Beförderung von unangemeldetem oder die Höchstangaben übersteigendem Sport- und Sondergepäck abzulehnen.

Die Gebühr für die Beförderung von Sport- und Sondergepäck durch LEAV richtet sich nach dem Zahlungsort und ist der Webseite www.LEAV.com zu entnehmen.

Spezielles Sondergepäck‚ wie die Mitnahme von z.B. Musikinstrumenten‚ Kunstgegenständen‚ Urnen (CBBG) gemäß Ziffer 8.2 kann nur über das LEAV Service Center gebucht werden.

Für Kinderwagen‚ Buggys‚ Kinderreisebetten und Autokindersitze‚ wenn diese nicht an Bord genutzt werden sollen‚ ist keine Anmeldung erforderlich.

9.4 Verbotene Gegenstände

Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen‚ die entgegen der Bestimmungen dieser AGB/ABB unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind‚ haftet LEAV nach Maßgabe des Artikels 20 des Montrealer übereinkommens nicht. Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden‚ die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.

Gemäß nationaler und internationaler Gesetzgebung sind folgende Gegenstände im aufgegebenen Gepäck verboten:

Sprengkörper (einschließlich Detonatoren‚ Sprengkapseln‚ Zünder‚ Granaten‚ Minen und Sprengstoffe einschließlich Plastiksprengstoffe)‚ die Gase Propan und Butan‚ brennbare Flüssigkeiten ( einschließlich Benzin‚ Methanol)‚ brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe (einschließlich Magnesium‚ Feueranzünder‚ Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse‚ Fackeln)‚ Feuerzeuge‚ elektronische Zigaretten‚ Oxidationsmittel und organische Peroxide (einschließlich Bleichmittel‚ Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien)‚ Toxische oder infektiöse Stoffe (einschließlich Rattengift‚ infiziertes Blut)‚ radioaktives Material (einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope)‚ Korrosionsmittel (einschließlich Quecksilber‚ Fahrzeugbatterien)‚ Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen (die Kraftstoff enthalten haben)‚ Feuerwaffen und Sprengstoff‚ Handwaffen‚ automatische Waffen‚ Munition einschließlich Platzpatronen‚ Minen‚ Granaten oder andere militärische Sprengkörper‚ Pistolenaufsätze‚ Feuerwerkskörper‚ Leuchtkugeln‚ Rauchkanister‚ Rauchpatronen‚ Dynamit‚ Schießpulver‚ und Knallkörper.

Ferner darf der Passagier kein Gepäck mit Gegenständen aufgeben‚ deren Beförderung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anweisungen eines Staates‚ der über- oder angeflogen wird‚ verboten ist.

LEAV ist darüber hinaus berechtigt‚ die Beförderung von Sauerstoff für den persönlichen Gebrauch‚ Tragen‚ Stubenkinderwagen oder Motoren zu verweigern. Ferner darf LEAV die Beförderung von Gegenständen verweigern‚ die unter Berücksichtigung des Flugzeugtyps als zur Beförderung ungeeignet erachtet werden‚ weil sie insbesondere gefährlich‚ unsicher‚ zerbrechlich oder verderblich sind oder das Wohlbefinden anderer Passagiere in unzumutbarer Weise beeinträchtigen können.

Um Haftungsfälle zu vermeiden‚ ist der Passagier nicht berechtigt‚ Bargeld‚ Schmuck‚ Edelmetalle‚ Kunstgegenstände‚ Computer oder andere elektronische Geräte (z.B. Fernseher)‚ begebbare Papiere‚ Wertpapiere oder andere Wertsachen‚ zerbrechliche Gegenstände‚ optische Hilfsmittel oder verderblichen Sachen oder Schlüssel‚ Medikamente‚ geheimhaltungsbedürftige Geschäftsunterlagen‚ Muster‚ Pässe‚ Zugangskarten und Ausweise im Gepäck aufzugeben.

Bei Gepäckstücken‚ die mit einer Lithium-Batterie bzw. einem Lithium-Akku ausgerüstet sind (wie z. B. in Laptops oder Kameras gebräuchlich sind)‚ sollte die Lithium-Batterie nach Möglichkeit zuvor aus dem Gerät entnommen und im Handgepäck mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Lithium-Knopfzellen. Dies gilt auch für Rollstühle mit nicht versiegelten oder nicht auslaufsicheren Nassbatterien.

LEAV befördert keine Leichname und/oder Leichenteile.

10. Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes oder von Gepäck (Beförderungsverweigerungsrecht)

10.1 Ablehnung oder Abbruch der Beförderung

LEAV kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Passagiers oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen‚ soweit einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte zutreffen:

  • Die Beförderung verstößt gegen geltendes Recht‚ geltende Bestimmungen oder behördliche Verfügungen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes‚ welches überflogen wird.
  • Die Beförderung gefährdet die Sicherheit‚ die Ordnung oder die Gesundheit der anderen Passagiere oder des Bordpersonals oder sie stellt eine unzumutbare Belastung für diese dar.
  • Der geistige oder physische Gesundheitszustand‚ einschl. alkoholischer und drogenbedingter oder allergiebedingter Beeinträchtigungen‚ stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Passagier selbst‚ für andere Passagiere‚ für das Bordpersonal oder für Sachen dar.
  • Auf einem früheren Flug lag in nicht unerheblichem Maße ein regelwidriges Verhalten des Passagiers vor und es besteht Grund zur Annahme‚ dass sich solches Verhalten wiederholen kann.
  • Der Passagier verweigert die Sicherheitsüberprüfung seiner Person oder seines Gepäcks.
  • Der anwendbare Gesamtflugpreis (auch für vorangegangene Flüge) wurden nicht bezahlt.
  • Der Passagier ist nicht im Besitz gültiger oder vollständiger Reisedokumente oder der Passagier will in ein Land einreisen‚ für das er nur zur Durchreise berechtigt ist oder für das er keine gültigen oder vollständigen Einreisepapiere besitzt oder die Reisedokumente wurden während des Fluges zerstört oder deren übergabe an die das Bordpersonal gegen Quittung wurde trotz Aufforderung vom Fluggast abgelehnt.
  • Der Passagier legt Dokumente vor‚ die rechtswidrig sind‚ als verloren oder gestohlen gemeldet wurden‚ gefälscht oder Gegenstand von Zahlungsbetrug sind.
  • Der Passagier kann nicht durch Vorlage eines Lichtbildausweises (Reisepass‚ Personalausweis oder Ersatzpapier) belegen‚ dass er die im Flugschein genannte Person ist.
  • Der Passagier unterlässt es‚ den Anweisungen zur Flugsicherheit Folge zu leisten.

10.2 Bestimmungen der Gepäckbeförderung

Für die Beförderung von Gepäck gelten die Regelungen dieser AGB/ABB. Aus Gründen der Flugsicherheit und des Schutzes kann LEAV den betreffenden Passagier auffordern‚ sich durchsuchen und überprüfen und sein Gepäck durchsuchen‚ überprüfen und röntgen zu lassen. Sollte der Passagier nicht erreichbar sein‚ kann sein Gepäck in Abwesenheit durchsucht werden‚ um zu ermitteln‚ ob ein verbotener Gegenstand‚ insbesondere eine Waffe und/oder Munition‚ enthält. Sollte Gepäck die genannten Gegenstände enthalten und werden diese durch Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck entdeckt‚ so müssen diese Gegenstände aus dem Gepäck entfernt werden. Eine Haftung für den entnommenen Gegenstand übernimmt LEAV nicht. Für eventuell durch die öffnung des Gepäckstücks und die Entnahme entstehenden Schäden am Gepäckstück und dessen Inhalt kann LEAV nur haftbar gemacht werden‚ sofern dies unter Verletzung einer Pflicht erfolgte.

11. Tierbeförderung

11.1 Beförderung von Hunden und Katzen

Die Beförderung von Hunden und Katzen ist nur mit vorheriger Zustimmung durch LEAV gegen Gebühr gestattet. LEAV befördert grundsätzlich keine Tiere auf Flügen mit Ziel Großbritannien‚ Irland oder den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Generell werden Hunde und Katzen erst ab einem Alter von 4 Monaten bzw. bei nicht gelisteten Drittländern in die EU erst ab einem Alter von 7 Monaten befördert. Die Beförderung kann für die Tiere eine Stressbelastung darstellen und LEAV empfiehlt den betreffenden Passagieren‚ im Vorfeld einen Tierarzt zu konsultieren. Jedes Tier muss mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen‚ Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Der Passagier ist für die Formalitäten der Ein- und Ausfuhr des Tieres verantwortlich. LEAV prüft weder die Angaben des Fluggastes noch die vorgelegten Dokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Als Haustiere sind bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer Eigenschaft als Kampfhunde (Listenhunde 1) vom Transport ausgeschlossen. Dies gilt auch für Mischlinge. Im Zweifelsfall ist das LEAV Service Center zu kontaktieren.

Bei Nichteinhaltung der hier genannten Bedingungen ist LEAV berechtigt‚ den Transport des Tieres zu verweigern. Für dadurch eventuell entstehende Schäden oder mittelbare Schäden kann LEAV nicht verantwortlich gemacht werden. LEAV behält sich vor‚ Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.

Die Gebühr für die Beförderung von Hunden und Katzen durch LEAV richtet sich nach dem Zahlungsort und ist der Webseite www.LEAV.com zu entnehmen. Die Anmeldung muss mindestens 72 Stunden vor dem planmäßigen Abflug online oder im Service Center erfolgen.

Maximale Maße / Gewicht: 25‚5 x 40 x 40 cm / 8 kg. Das Tier muss ordnungsgemäß in eine dafür vorgesehene‚ wasserdichte‚ bissfeste und vollständig geschlossene Transporttasche (kein Hartschalenbehälter) untergebracht werden. LEAV stellt keine Transporttaschen. Eine Entnahme des Tieres aus der Transporttasche ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Bei Start und Landung ist die Transporttasche unter dem Vordersitz zu verstauen‚ im übrigen muss es während des Aufenthaltes an Bord angemessen gesichert sein. Pro Tasche und Passagier ist nur ein Tier zugelassen. Anderenfalls werden die Tiere nicht zur Beförderung angenommen.

Tiertransport im Frachtraum ist grundsätzlich ausgeschlossen.

10.2 Begleithunde

Begleithunde (Blindenhunde‚ Therapiehunde und vergleichbare Assistenzhunde) sowie deren Versandkäfige und Tierfutter werden ohne weitere Kosten und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Passagier voraus. In der Kabine mitreisende Begleithunde müssen‚ wenn sie in ihrem Transportbehältnis reisen‚ in den Fußraum des Sitzplatzes passen.

Begleithunde sind spätestens 72 Stunden vor Abflug‚ bei kurzfristigeren Buchungen unverzüglich‚ dem LEAV Service Center anzumelden. LEAV empfiehlt Passagieren mit Begleithunden‚ sich mindestens zwei Stunden vor Abflug am Flughafen einzufinden.

12. Beförderung von Kindern‚ alleinreisenden Kindern‚ Schwangeren und Passagieren mit besonderer Betreuung

12.1 Beförderung von Kindern und Kleinkindern (unter 2 Jahren)

Flugscheine für Kinder im Alter zwischen 2 und 12 Jahren (maßgeblich ist das Alter bei Antritt des letzten auf dem Flugschein vermerkten Fluges) können online zu einem Tarif von 80% des tagesaktuellen Flugpreises für einen erwachsenen Passagier zuzüglich Flughafengebühren und Luftverkehrsteuer erworben werden.

LEAV befördert Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur in Begleitung einer volljährigen Begleitperson oder in Begleitung von Bruder oder Schwester‚ die mindestens 16 Jahre alt sind. Wird das Kind nur von einem Elternteil begleitet‚ muss die Begleitperson auf Verlangen von LEAV eine schriftliche von allen gemeinsam zur Personensorge Berechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung vorlegen‚ aus der sich das Einverständnis der Sorgeberechtigten mit der Flugreise unter Aufsicht der Begleitperson ergibt. Unabhängig davon kann die Ein- oder Ausreise von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nach den nationalen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten von dem Nachweis einer Autorisierung durch sämtliche zur Personensorge berechtigter Personen abhängig sein.

Pro erwachsenen Passagier kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ohne Sitzplatzanspruch auf dem Schoß des Passagiers mit einem zusätzlichen Schlaufengurt befördert werden. Ein zweites Kleinkind (unter 2 Jahren) kann von einem erwachsenen Passagier auf dem Sitzplatz neben dem Passagier in einem von LEAV akkreditiertem Rückhaltesystem (s. Ziffer 8.5) nur auf Anfrage beim LEAV Service Center und nur dann befördert werden‚ wenn für das weitere Kleinkind (unter 2 Jahren) ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis gebucht wird.

Ein Kleinkind (unter 2 Jahren) muss als vollzahlendes Kind sowohl für den Hin- als auch Rückflug gebucht und abgerechnet werden‚ wenn das Kleinkind vor dem Rückflug zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.

12.2 Allein reisende Kinder (LEAVmini)

Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren können nach vorheriger Anmeldung bei LEAV gegen Gebühr ohne Begleitung reisen (unaccompanied minors/UM). Die Anmeldung beim LEAV Service Center muss mindestens 72 Stunden vor dem planmäßigen Abflug erfolgen. Die aktuelle gültige Gebühr ist unabhängig von dem gebuchten Tarif der Webseite www.LEAV.com zu entnehmen. Eine Sitzplatzreservierung ist in der Gebühr nicht enthalten. Allein reisende Jugendliche bis 16 Jahren werden auf ausdrücklichen Wunsch der Sorgeberechtigten wie allein reisende Kinder behandelt.

Für das alleinreisende Kind sind am Flughafen ein gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass) sowie eine von sämtlichen Sorgeberechtigten eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung und ggf. weitere erforderlichen Nachweise vorzulegen. Die Berechtigung der Sorgeberechtigten zur Personensorge ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Die Sorgeberechtigten haben in der Einverständniserklärung zu bestätigen‚ dass LEAV berechtigt ist‚ die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten gegenüber dem alleinreisenden Kind während der Flugreise wahrzunehmen‚ insbesondere das Kind zu pflegen‚ zu beaufsichtigen und zu vertreten sowie dessen Aufenthalt zu bestimmen. Gleichzeitig ist die Person zu benennen (Name‚ Adresse‚ Telefonnummer)‚ in dessen Obhut das alleinreisende Kind am Zielflughafen zu übergeben ist.

Die Begleitperson des alleinreisenden Kindes muss sich aus Sicherheitsgründen beim Einchecken und bei übergabe des Kindes am Ankunftsort mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren. Soweit die jeweiligen Flughafenbehörden es erlauben‚ besteht die Möglichkeit‚ das alleinreisende Kind bis zum Abfluggate zu begleiten. In jedem Fall muss die Begleitperson bis zum tatsächlichen Abflug des Flugzeuges am Flughafen bleiben.

Kann das alleinreisende Kind am Zielflughafen nicht wie vorgesehen in die Obhut der zur Abholung autorisierten Person übergeben werden‚ insbesondere weil diese nicht oder nicht rechtzeitig am Zielflughafen erscheint oder aber sich nicht zur überzeugung von LEAV durch einen Lichtbildausweis legitimieren kann‚ ist LEAV berechtigt‚ alle zum Wohle des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dies schließt das Recht ein‚ das Kind zum Ausgangsflughafen zurückzubefördern‚ um es dort in die Obhut der Sorgeberechtigten zu übergeben. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet‚ LEAV die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten und Auslagen zu erstatten‚ soweit diese nicht auf eine vorwerfbare Pflichtverletzung von LEAV zurückzuführen sind.

12.3 Schwangere

Schwangere Passagiere haben LEAV eine ärztliche Bescheinigung (Mutterpass) vorzulegen‚ der das Schwangerschaftsstadium belegt. Aus Sicherheitsgründen lehnt LEAV die Beförderung ab der 36. Schwangerschaftswoche ab.

12.4 Besondere Betreuung (insbesondere Passagiere mit eingeschränkter Mobilität)

Für eine bestmögliche Vorbereitung hat der Passagier mit besonderen Bedürfnissen (behinderte Passagiere‚ Passagiere mit eingeschränkter Mobilität‚ kranke Passagiere oder andere Passagiere‚ die besondere Betreuung benötigen) LEAV bereits bei der Buchung‚ spätestens jedoch bis 72 Stunden vor dem geplanten Abflug über den Betreuungsbedarf das LEAV Service Center zu informieren.

Pro Passagier mit besonderen Bedürfnissen wird ein zusammenklappbarer Rollstuhl oder bis zu zwei andere Mobilitätshilfen und eine Sitzhilfe‚ sofern nicht nachfolgend ausgeschlossen‚ zusätzlich zum erlaubten Freigepäck kostenlos von LEAV befördert. Die Beförderung von Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen mit Nassbatterien‚ nicht versiegelten oder nicht auslaufsicheren Batterien ist ausgeschlossen. Bei batteriebetrieben Rollstühlen oder anderen batteriebetriebenen Mobilitätshilfen mit einer auslaufsicheren Trocken- oder Gelbatterie darf die Batterie nicht betriebsbereit angeschlossen sein und müssen die Batteriepole gegen Kurzschluss gesichert sowie isoliert werden. Darüber hinaus muss die Batterie sicher am Rollstuhl oder an der Mobilitätshilfe befestigt sein und darf mit Lithium-Ionen-Batterien eine Nennleistung von 300 Wh nicht überschreiten.

13. Haftung und Klagefrist

13.1 Allgemeines

LEAV haftet nach den gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzend nach den Bedingungen dieser AGB/ABB. Die Haftung von LEAV übersteigt in keinem Fall den Betrag des nachgewiesenen Schadens.

Wir weisen darauf hin‚ dass die Beförderung dem Montrealer übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen sowie der Verordnung EG 2027/97 in der Fassung EG 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der jeweils zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gültigen Fassung unterliegt. Die zuvor genannten Regelwerke werden durch diese AGB/ABB nicht eingeschränkt. LEAV haftet für mittelbare oder Folgeschäden nur‚ wenn LEAV diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Das gilt nicht für mittelbare oder Folgeschäden aus der Verletzung des Lebens‚ des Körpers oder der Gesundheit einer Person‚ die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch LEAV beruht.

Die vorgenannten Regelwerke verwenden zur Bestimmung von Geldbeträgen ein Sonderziehungsrecht (SZR) gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung.

13.2 Personenschäden

Ein Personenschaden liegt vor‚ wenn ein Passagier an Bord eines Luftfahrzeuges von LEAV oder beim Ein- oder Aussteigen getötet‚ körperlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt wird. In diesem Falle weisen wir darauf hin‚ dass sich unsere Haftung nach der Verordnung EG 2027/97 in der Fassung EG 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen ("Verordnung") des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002‚ bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen in der jeweils zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gültigen Fassung unterliegt. Bei Personenschäden ab einer Höhe von 128.821 SZR je Passagier haftet LEAV nicht‚ soweit LEAV nachweisen kann‚ dass die Person‚ die den Schadenersatzanspruch erhebt‚ oder ihr Rechtsvorgänger den Schaden durch eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung‚ sei es auch nur fahrlässig‚ verursacht oder dazu beigetragen hat. Verlangt eine andere Person als der Passagier wegen dessen Tod oder Körperverletzung Schadenersatz‚ so ist LEAV ganz oder teilweise von der Haftung befreit‚ soweit LEAV nachweist‚ dass eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung des Passagiers‚ sei es auch nur fahrlässig‚ den Schaden verursacht oder dazu beigetragen hat. Bei Personenschäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR je Passagier haftet LEAV auch dann nicht‚ wenn LEAV nachweisen kann‚ dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von LEAV (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist. Bei Personenschäden zahlt LEAV einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigten zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse im Verhältnis zur Schwere des Falles innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten natürlichen Person. Im Todesfall beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf 18.096 SZR. Der Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später zu zahlenden Beträgen verrechnet werden. Der Vorschuss ist nicht zurückzuzahlen‚ es sei denn‚ es handelt sich um Fälle des Mitverschuldens des Passagiers oder um Fälle‚ in denen in der Folge nachgewiesen wird‚ dass die Personen‚ die den Vorschuss erhalten haben‚ den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder mitverursacht haben oder sonst keinen Schadenersatzanspruch hatten.

13.3 Gepäckschäden

Unsere Haftung für Schäden durch Zerstörung‚ Beschädigung und Verlust von Gepäck und der persönlichen Gegenstände der Fluggäste richtet sich nach der Verordnung (EG) 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr‚ in der Fassung der Verordnung (EG) 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002‚ bei internationalen Beförderungen im Sinne des Abkommens ergänzend nach dessen Bestimmungen und diesen Beförderungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung. Zudem verweisen wir auf §47 ff LuftVG. 

Eine Beschädigung‚ den Verlust‚ auch Teilverlust‚ oder die Zerstörung von Reisegepäck muss der Passagier LEAV unverzüglich anzeigen. Kratzer‚ kleine Dellen und Abschürfungen stellen keinen Schaden am aufgegebenen Gepäck‚ sondern Abnutzungserscheinungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Der Passagier hat sicherzustellen‚ dass sein Reisegepäck den Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender Nässe bietet. Die beschwerdefreie Annahme des Gepäcks durch den Passagier gilt als hinreichender Beweis‚ dass das Gepäck in guter Verfassung und in übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgehändigt wurde‚ sofern der Passagier nicht das Gegenteil beweist.

Wird aufgegebenes Gepäck des Passagiers zerstört‚ beschädigt oder gerät in Verlust‚ während es sich an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut von LEAV befunden hat‚ haftet LEAV für einen Schaden nicht‚ wenn LEAV nachweisen kann‚ dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen von LEAV (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist.

In den übrigen Fällen‚ insbesondere bei Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck und den persönlichen Sachen der Fluggäste‚ haftet LEAV nur‚ soweit der Schaden auf dem Verschulden von LEAV (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) beruht. In jedem Fall bleibt LEAV der Nachweis vorbehalten‚ dass der Geschädigte durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit-)verursacht hat. LEAV wird insofern von der Haftung befreit.

Darüber hinaus haftet LEAV auch dann nicht‚ wenn und soweit der Schaden

  • auf die Eigenart des Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist‚
  • auf dem Verlust oder der Beschädigung von Gegenständen beruht‚ die nach diesen AGB/ABB nicht im aufgegebenen Gepäck (Ziffer 9.4) oder im Handgepäck (Ziffer 8.3) enthalten sein dürfen‚ es sei denn‚ LEAV hat der Mitnahme der betroffenen Gegenstände ausnahmsweise ausdrücklich zugestimmt
  • durch Gegenstände in dem Gepäck des Passagiers verursacht wurde. Verursachen diese Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Passagiers oder an Eigentum von LEAV‚ hat der Passagier für alle Schäden und Aufwendungen‚ die hieraus entstehen‚ zu ersetzen.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht‚ wenn LEAV (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

Die Haftung von LEAV beschränkt sich darüber hinaus bei Beförderungen ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie bei internationalen Beförderungen im Anwendungsbereich des Montrealer übereinkommens auf einen 1.288 SZR entsprechenden Betrag in EURO je Passagier‚ in sonstigen Fällen

  • für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 27‚35 EURO pro Kilogramm und
  • für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 547‚08 EURO je Passagier.

Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht‚ wenn der Passagier nachweist‚ dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung von LEAV (sowie dessen Erfüllungsgehilfen) verursacht wurde‚ die entweder in der Absicht‚ Schaden herbeizuführen‚ oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde‚ dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten wird‚ oder der Passagier bei der übergabe des aufzugebenden Gepäcks ein höheres Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den von LEAV dafür verlangten Zuschlag entrichtet hat; in diesem Fall haftet LEAV bis zu dem angegebenen Betrag‚ es sei denn LEAV weist nach‚ dass das Interesse des Passagiers tatsächlich niedriger war als von Ihnen angegeben.

13.4 Verspätungsschäden

Wir weisen darauf hin‚ dass die Beförderung dem Montrealer übereinkommen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen sowie der Verordnung (EG) 2027/97 in der Fassung Verordnung (EG) 889/02 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen in der jeweils zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs gültigen Fassung unterliegt. LEAV haftet nicht für Verspätungsschäden‚ wenn LEAV nachweisen kann‚ dass LEAV (sowie deren Erfüllungsgehilfen) alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es nicht möglich war‚ solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung von LEAV beschränkt sich im Falle von Schäden durch die verspätete Luftbeförderung auf einen Höchstbetrag von 5.346 SZR pro Passagier oder soweit von der Verspätung lediglich das Gepäck betroffen ist‚

  • für aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 27‚35 EURO pro Kilogramm und
  • für nicht aufgegebenes Gepäck auf den Betrag von 547‚08 EURO je Passagier.

Diese Regelungen gelten entsprechend‚ soweit LEAV einen Schaden wegen der Nichtbeförderung von Reisenden oder Gepäck oder wegen Annullierung eines Fluges zu ersetzen hat. Soweit in diesen Fällen Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 gewährt wurden‚ werden diese auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

13.5 Fristen

Der Passagier hat die Beschädigung seines Gepäcks unverzüglich nach Kenntnis‚ jedoch spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gepäcks LEAV schriftlich anzuzeigen. Im Falle der Verspätung des aufgegebenen Gepäcks ist eine Forderung spätestens einundzwanzig Tage von dem Tag an‚ an dem das Gepäck dem Passagier wieder zur Verfügung steht‚ LEAV schriftlich anzuzeigen. Die vorgenannten Mitteilungsfristen gelten auch im Falle einer Klageerhebung. Die etwaige Aufnahme eines Schadensberichtes am Flughafen ersetzt nicht die fristgerechte schriftliche Mitteilung an LEAV.

Eine Klage auf Schadensersatz jeglicher Art kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Dies gilt nicht für Ansprüche nach der Verordnung (EG) 261/2004. Die Frist beginnt mit dem Tag‚ an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

13.6 Klageausschlussfrist

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren‚ beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeuges oder dem Tag‚ an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen‚ erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer übereinkommen vom 28.05.1999‚ das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) 889/02 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.

14. Flugpläne‚ Verspätungen und Flugstreichungen/Flugzeitänderungen‚ Passagierrechte

14.1 Änderung der Abflugzeiten

Sofern LEAV die planmäßige Abflugzeit ändert‚ stehen dem Passagier die gesetzlichen Rechte‚ insbesondere aus der Verordnung (EG) 261/04 zu. Wenn nach Erwerb des Flugscheins eine gravierende‚ für den Passagier nicht annehmbare Änderung durch LEAV im Flugplan vorgenommen wird und LEAV den Passagier nicht auf einen entsprechenden anderen Flug umbucht‚ hat der Passagier Anspruch auf eine Rückerstattung des Gesamtflugpreises.

14.2 Änderungen des Fluggeräts oder Übertragung auf Dritte

LEAV ist berechtigt‚ das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfen zu übertragen‚ wobei LEAV in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.

Für den Fall des Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen wird LEAV‚ unabhängig vom Grund des Wechsels‚ unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten‚ um sicherzustellen‚ dass der Fluggast so rasch wie möglich über die Änderungen informiert wird. In jedem Fall wird der Fluggast bei der Abfertigung‚ spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet Verordnung (EG) 2111/05.

14.3 Änderung/Stornierung des Fluges

Im Falle der Nichtbeförderung wegen überbuchung‚ Annullierung eines Fluges oder einer Verspätung stehen dem Passagier gemäß der Verordnung (EG) 261/04 gegebenenfalls Ansprüche auf Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen sowie Erstattung zu. Der Passagier erhält hierzu eine schriftliche Auskunft darüber am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig. Diese Hinweise sind erforderlich‚ stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar und können auch nicht zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer übereinkommens herangezogen werden.

15. Elektronische Geräte‚ Anschnallpflicht‚ Nichtraucherflüge‚ Alkoholische Getränke‚ Allergien‚ Reisedokumente‚ Verletzung von Einreisebestimmungen und deren Rechtsfolgen

15.1 Elektronische Geräte

Der Passagier darf ohne Genehmigung durch LEAV keine elektronischen Geräte an Bord (z. B. Mobiltelefone‚ Laptops‚ CD-Spieler‚ elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion und Walkie-Talkie) verwenden. Ausgenommen hiervon sind Hörgeräte und Herzschrittmacher. Es gelten die Anweisungen des Bordpersonals.

15.2 Anschnallpflicht

Der Passagier ist während des gesamten Fluges verpflichtet‚ seinen Anschnallgurt geschlossen zu halten‚ während er sich auf seinem Sitzplatz befindet. Der Passagier hat den Anweisungen des Bordpersonals und den Anschnallzeichen Folge zu leisten.

15.3 Nichtraucherflüge

Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Dies gilt auch für das Rauchen von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten). Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. LEAV hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den verursachenden Passagier.

15.4 Alkoholische Getränke

Der Genuss von alkoholischen Getränken‚ die der Passagier selbst mit an Bord gebracht haben‚ ist während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt.

15.5 Allergien

LEAV kann nicht garantieren‚ dass der Passagier an Bord keinen Allergenen (ggf. durch die Mitnahme von anderen Passagieren) ausgesetzt ist.

15.6 Reisedokumente

Der Passagier ist verpflichtet und es unterliegt seiner eigenen Verantwortung‚ die für die Reise notwendigen Ein- und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen‚ die angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das Gleiche gilt für diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. LEAV haftet nicht für die Folgen‚ die dem Passagier aus der Unterlassung‚ sich die notwendigen Papiere zu beschaffen‚ oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen. Der Passagier hat auf Aufforderung vor Flugantritt die Einreise- und Ausreisepapiere‚ Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen‚ die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind‚ und LEAV die Anfertigung von erforderlichen Kopien dieser Dokumente zu gestatten.

LEAV ist berechtigt‚ einen Passagier von der Beförderung auszuschließen‚ wenn er die

maßgeblichen Vorschriften nicht befolgt oder die Dokumente unvollständig sind.

16. Datenschutz

Der Fluggast erkennt an‚ LEAV die persönlichen Daten der von ihm gebuchten Passagiere zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Die Vornahme von Flugbuchungen‚ ggf. Erwerb von Zusatzleistungen‚ Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Fluges. Zur Pandemieeindämmung‚ wenn Behörden‚ zum Beispiel Gesundheitsämter diese Daten verpflichtend einfordern und erhalten müssen (beispielsweise zur Einhaltung von Einreisebestimmungen während einer Pandemie.)

LEAV ist berechtigt‚ diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke in rechtlich zulässigem Umfang an eigene Büros‚ bevollmächtigte Agenten‚ in- und ausländische Behörden‚ andere Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben‚ sofern dies für die Flugdurchführung erforderlich ist. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedient sich LEAV der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen sowie deren Mitarbeitern‚ die auf Basis gesonderter Vereinbarungen mit uns tätig werden und strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen.

Weitere‚ ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz erhält der Fluggast auch in unseren Datenschutzbestimmungen.

17. Versicherungen

Versicherungsleistungen‚ insbesondere eine Rücktrittskostenversicherung im Falle der

Stornierung‚ sind im Flugpreis nicht eingeschlossen.

18. Aufeinanderfolgende Luftfrachtführer

18.1 Vorgang

Eine Luftbeförderung‚ die von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern unter einem einzigen Ticket oder einem Anschlussticket durchgeführt wird‚ gilt als ein einziger Vorgang im Sinne der Geltung der Abkommen für die Beförderung.

18.2 Haftung des Luftfrachtführers

Soweit der Luftfrachtführer das Ticket ausgestellt hat oder der erste im Ticket genannte Luftfrachtführer oder im Anschlussticket bei einer Beförderung durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer der zuerst genannte Luftfrachtführer ist‚ haftet er - außer gemäß den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes 3 - nicht für die von dem (den) anderen Luftfrachtführer(n) durchgeführten Teile der Reise.

18.3 Klageerhebung gegen Luftfrachtführer

Im Falle der Vernichtung‚ des Verlusts‚ der Verspätung oder der Beschädigung seines Aufgabegepäcks hat der Passagier oder dessen Begünstigter das Recht zur Klageerhebung gegen den Luftfrachtführer‚ der die Beförderung vorgenommen hat‚ bei welcher die Vernichtung‚ der Verlust‚ die Verspätung oder die Beschädigung stattgefunden hat. Ferner kann der Passagier Klage gegen den ersten und den letzten Luftfrachtführer einreichen.

19. Anwendbares Recht‚ Gerichtsstand und Streitbeilegungsverfahren

19.1 Anwendbares Recht

Die Beförderungsverträge mit LEAV sowie diese AGB unterliegen deutschem Recht.

19.2 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Klagen von Fluggästen‚ die Kaufmann im Sinne des HGB sind und für Personen‚ die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben‚ sowie für Personen‚ die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist‚ ist Köln. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer übereinkommen oder der Verordnung (EG) 261/04.

19.3 Aufsichtsbehörde

Luftfahrt-Bundesamt

Hermann-Blenk-Straße 26

38108 Braunschweig

19.4 Streitbeilegungsverfahren

Die LEAV nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Privatreise hat der Passagier das Recht‚ sich an die verkehrsträgerübergreifende neutrale Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) zu wenden. Die zuständige Schlichtungsstelle kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:

söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.

Fasanenstraße 81

10623 Berlin

https://soep-online.de

Stand 08. Mai 2023